Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Carsten Holst

Gutachtertätigkeit / Sachverständigentätigkeit

 

 

Geltung der Bedingungen

Die Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie der Auftragsbestätigung beigefügt, beim Auftraggeber hinterlegt oder auf der Internetseite des Auftragnehmers einsehbar sind. Auf Wunsch des Auftraggebers wird diesem ein Exemplar der AGB zur Verfügung gestellt.

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich anerkannt und unterschrieben werden.

 

 

Auftragserteilung

Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich (Brief, Fax, E-mail) zu erteilen. Die Annahme des Auftrages sowie Zusicherungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen.

 

 

Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags ist jede Art der Gutachtertätigkeit wie sie sich aus der Auftragserteilung /Auftragsbestätigung ergibt.

 

Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben zum Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.

 

 

Rechte und Pflichten

Der Auftrag wird entsprechend den für einen ordentlich öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

 

Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

 

Der Sachverständige ist, ohne dass es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, alle notwendigen Maßnahmen zur sachgerechten Begutachtung zu ergreifen, insbesondere mehrere Besichtigungen vorzunehmen, weitere Erkundigungen und Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, Laboruntersuchungen und Versuche durchzuführen und/oder durchführen zu lassen.

 

 

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt und/oder zu den Gutachten-relevanten Unterlagen zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für sein Gutachten von Belang sind.

 

 

Hilfskräfte

Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrages jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu vergüten. Dies gilt bis zu einem Wert von € 2.000,00 im Einzelfall. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

 

 

Weitere Sachverständige

Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

 

 

Terminvereinbarung

Der Sachverständige hat das Gutachten in einem für ihn zumutbaren

Zeitrahmen zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

 

 

Schweigepflicht

Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit

dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Stillschweigen zu wahren.

 

Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten

Geheimnisse dann befugt, wenn dieses aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

 

 

Urheberrecht

Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.

 

Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.

 

 

Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht, von dem Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertiggestellt werden kann, bzw. ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.

 

 

Vergütung des Sachverständigen

Das Sachverständigenhonorar richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührentabelle des Verbandes Deutscher Schiffahrt-Sachvertsändiger e.V., oder nach den konkreten Preisabsprachen. Die derzeit gültige Gebührentabelle ist auf Anfrage erhältlich. Die Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt nach vollen Stunden. Ein Tagessatz wird über 10 Stunden berechnet. Die Angaben in der Gebührentabelle sind Netto-Preise. Hinzukommt die jeweils gültige MwSt.

 

Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

 

Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

 

Das Gutachten wird dem Auftraggeber in zweifacher Ausfertigung, einem Original und einer Kopie, zur Verfügung gestellt. Weitere Ausfertigungen müssen gesondert in Auftrag gegeben werden und werden, wenn nicht anders vereinbart, gemäß Gebührentabelle berechnet.

 

Fahrtkosten werden separat berechnet. Flüge und Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden nach Aufwand abgerechnet.

Fahrten mit dem PKW werden pauschal mit € 1,00 pro gefahrenen Kilometer abgerechnet.

 

 

Zahlungen

Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe der Fertigstellungsbenachrichtigung des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung verzinst sich diese mit 5% Punkte über Basiszins (§ 288 BGB). Der Sachverständige ist berechtigt, weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

 

Gegen Zahlungsansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist im jeweiligen Vertragsverhältnis zulässig.

 

 

Haftung

Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

 

Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften

Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei der Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind (§939 BGB bleibt unberührt). Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.

 

Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt entsprechend den zuständigen Sachverständigen von Haftungsansprüchen Dritter frei.

 

Die Haftung des Sachverständigen ist begrenzt auf a) Sach- und Vermögensschäden 300.000,-- €, b) Personenschäden 3.000.000,-- €. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.

 

 

Kündigung

Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der zuständige Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.

 

Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft.

Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den

Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten auf Grund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.

 

 

Erfüllungsort

Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.

 

 

Schlussbestimmungen

Falls eine Bestimmung dieses Vertrages auf Grund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und

gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

 

Änderungen oder Nebenabreden zum Sachverständigenvertrag haben schriftlich zu erfolgen.

 

 

Stand 01.01.2020

Ingenieurbüro

Dipl.-Ing. Carsten Holst

Hohenwischer Straße 264

21129 Hamburg

+49 40 7458979

+49 40 171 3305840

ingbueroholst

@t-online.de